E-Bike Südburgenland

MIETVERTRAG für E-BIKE

I./

Die Reisebüro Fox Tour GmbH, Wienerstrasse 27, 7400 Oberwart (in der Folge Vermieterin) vermietet registrierten Mietern bei bestehender Verfügbarkeit Elektrofahrräder.

Verleih und Rückgabe der Mieträder ist nur in den Geschäftsräumlichkeiten der Reisebüro Fox Tours GmbH, Wiener Straße 27, 7400 Oberwart, während der Öffnungszeitenzeiten lt. Homepage unter Kontakt möglich, es sei denn, es wurde mit der Vermieterin eine anderslautende Vereinbarung getroffen.

II./

Die Vermietung der Fahrräder erfolgt nur an volljährige Personen. Die Anmietung von Fahrrädern durch Jugendliche im Alter von 16 – 18 Jahren bedarf der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

III./

Der Mietpreis beträgt (siehe aktuelle Preisliste in unseren E-Bike only Kategorie) pro Fahrzeug und Miettag (von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr). Für den Fall der Rückgabe nach 20 Uhr wird vom Vermieter eine Zusatztag- Miete in Höhe von € 20,-inkl. Mwst. verrechnet.

VI./

Der Mieter hat sich vor Antritt der Fahrt von der Funktionstüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrrades überzeugt und sämtliche Positionen des im Anhang dieses Mietvertrages befindlichen „Kurzchecks“ mit „in Ordnung“ bestätigt. Der Mieter bestätigt, dass er in die Funktionsweise des Fahrrads eingewiesen wurde und sich im Zuge einer Probefahrt mit den technischen Vorrichtungen vertraut gemacht hat.

VII./

Das Elektrofahrrad darf nicht benutzt werden

a) für den Transport schwerer Lasten;

b) zur Weitervermietung bzw. Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters;

c) für Fahrten außerhalb Österreichs, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich die Zustimmung erteilt;

d) zur Beförderung von Beifahrern, insbesondere von Kleinkindern ausgenommen mit TÜV geprüften Kindersitzen oder eigens dafür geeigneten Anhängern.

Der Mieter hat das Fahrrad sorgsam und im Rahmen der bei Fahrrädern üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden.Der Mieter haftet für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung des Fahrrades durch den Mieter zurückzuführen sind. Der Mieter hat diesfalls die tatsächlichen Reparaturkosten bzw. den Zeitwert des Fahrrades, wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, zu ersetzen.

Überdies hat der Vermieter das Recht, das Vertragsverhältnis für den Fall des unsachgemäßen Gebrauches des Fahrzeuges jederzeit vorzeitig aufzulösen und die Herausgabe des Fahrrades zu verlangen, ohne dass die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Mietpreises für den darauffolgenden Zeitraum der Nichtgewährung des Gebrauches entfällt.

VIII./

Der Mieter ist verpflichtet, vor, während und nach der Fahrt auftretende Auffälligkeiten beim Fahrrad, die auf ein technisches Gebrechen hinweisen könnten, sofort dem Vermieter zu melden. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Elektrofahrrad lediglich für asphaltierte bzw. gut befahrbahre feinschottrige Wege konzipiert ist und das Fahrrad daher für Querfeldeinfahrten auf unebenem Terrain nicht geeignet ist. Für den Fall, dass der Mieter das Elektrofahrrad unbeaufsichtigt lässt, hat er dieses ordnungsgemäß mittels Rahmenschloss abzusperren. Für den Fall der Übernachtung ist das Fahrrad in einem abgeschlossenen Raum zu verwahren. Den Diebstahl eines Elektrofahrrades während der Mietdauer hat der Mieter unverzüglich an den Vermieter sowie eine zuständige Polizeidienststelle zu melden. Der Mieter haftet für den Schaden, der der Vermieterin auf Grund des Diebstahls des Fahrrades entsteht. Die Vermieterin empfiehlt den Abschluss einer Kaskoversicherung in der Höhe von € 5,– pro Tag wobei folgende Risiken versichert sind: Schäden durch Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Erdrutsch, Hagel, Hochwasser, Sturm, Überschwemmungen), Brand (inkl. Schmorschaden, Explosion), Tierschaden (Kollision mit Tieren, Tierverbiss inkl. Folgeschäden), Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch.

Selbstbehalt im Schadenfall: € 300,–. (Versicherung: Wiener Städtische)

IX./

Für den Fall eines Unfalles mit dem Elektrofahrrad hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, jedoch spätestens im Zuge der Rückgabe des Fahrzeuges detailliert zu unterrichten und über den Hergang des Unfalls einen Unfallbericht zu verfassen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschriften der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge enthalten.

X./

Der vorliegende Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht. Für Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des für den Sitz des Vermieters in Oberwart sachlich zuständigen Gerichtes.